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   BVerwG, 23.10.2019 - 6 PKH 4.19   

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BVerwG, 23.10.2019 - 6 PKH 4.19 (https://dejure.org/2019,36957)
BVerwG, Entscheidung vom 23.10.2019 - 6 PKH 4.19 (https://dejure.org/2019,36957)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Oktober 2019 - 6 PKH 4.19 (https://dejure.org/2019,36957)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 19.07.2010 - 6 B 20.10

    Verein; Vereinsverbot; Klagebefugnis; Rechtsverletzung; rechtliches Gehör;

    Auszug aus BVerwG, 23.10.2019 - 6 PKH 4.19
    Eine Gruppierung, die die Merkmale des Vereinsbegriffs im Sinne von Art. 9 Abs. 1 GG und § 2 Abs. 1 VereinsG nicht erfüllt, aber als Verein und deshalb rechtswidrig mit einer vereinsrechtlichen Verfügung belegt wird, wird durch sie in ihren Rechten aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt und kann diese Verfügung ebenfalls in zulässiger Weise anfechten (BVerwG, Beschluss vom 19. Juli 2010 - 6 B 20.10 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 54 Rn. 15).

    Nur ausnahmsweise können auch einzelne Mitglieder einer Vereinigung nach § 42 Abs. 2 VwGO zur Anfechtung dieser Verfügung befugt sein, wenn sie geltend machen, die Existenz eines Vereins sei von vornherein ausgeschlossen und die Verfügung betreffe sie daher in ihrer persönlichen Rechtsstellung (Beschlüsse des Senats vom 2. März 2001 - 6 VR 1.01 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 34 S. 34 und vom 19. Juli 2010 - 6 B 20.10 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 54 Rn. 14).

  • BVerwG, 14.05.2014 - 6 A 3.13

    Vereinsverbot; Klagebefugnis; Zuständigkeit; Anhörung; Vereinsbegriff; religiöser

    Auszug aus BVerwG, 23.10.2019 - 6 PKH 4.19
    Eine Überprüfung des Vorliegens von Verbotsgründen nach § 3 Abs. 1 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 GG kann in einem solchen Verfahren nicht erreicht werden (BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2014 - 6 A 3.13 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 62 Rn. 11).
  • BVerwG, 10.01.2018 - 1 VR 14.17

    Adressat; Anfechtungsklage; Antragsbefugnis; Auflösung; Bekanntgabe, öffentliche;

    Auszug aus BVerwG, 23.10.2019 - 6 PKH 4.19
    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (zusammenfassend BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2018 - 1 VR 14.17 [ECLI:DE:BVerwG:2018:100118B1VR14.17.0] - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 73 Rn. 11) ist zur Anfechtung des Verbots einer Vereinigung regelmäßig nur die verbotene Vereinigung selbst befugt, nicht dagegen ein Mitglied.
  • BVerwG, 02.03.2001 - 6 VR 1.01

    Berechtigung eines Mitgliedes einer verbotenen Vereinigung zur Anfechtung des

    Auszug aus BVerwG, 23.10.2019 - 6 PKH 4.19
    Nur ausnahmsweise können auch einzelne Mitglieder einer Vereinigung nach § 42 Abs. 2 VwGO zur Anfechtung dieser Verfügung befugt sein, wenn sie geltend machen, die Existenz eines Vereins sei von vornherein ausgeschlossen und die Verfügung betreffe sie daher in ihrer persönlichen Rechtsstellung (Beschlüsse des Senats vom 2. März 2001 - 6 VR 1.01 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 34 S. 34 und vom 19. Juli 2010 - 6 B 20.10 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 54 Rn. 14).
  • BVerwG, 19.09.2023 - 6 A 12.21

    Klagen gegen das vereinsrechtliche Verbot der "Bandidos Motorcycle Club

    Wer nicht Angehöriger einer mit einer vereinsrechtlichen Verbotsverfügung belegten Gruppierung ist, kann durch das Verbot - unabhängig davon, ob die Gruppierung (noch) einen Verein im Sinne von § 2 Abs. 1 VereinsG darstellt und deshalb als solcher verboten werden kann oder nicht - nicht in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG betroffen sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 2022 - 6 A 9.20 - BVerwGE 176, 224 Rn. 22, Beschlüsse vom 10. Januar 2018 - 1 VR 14.17 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 73 Rn. 11, vom 23. Oktober 2019 - 6 PKH 4.19 - juris Rn. 5 und vom 13. Mai 2020 - 6 PKH 6.19 - juris Rn. 7 f.).
  • BVerwG, 31.08.2022 - 6 A 9.20

    Neonazi-Gruppe: "Nordadler" bleiben verboten

    Nichtmitglieder ("Dritte") können deswegen weder eine Aufhebung des Vereinsverbots noch die Feststellung der Nichtigkeit bzw. Teilnichtigkeit eines solchen Verbots verlangen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Oktober 2019 - 6 PKH 4.19 - juris Rn. 5 sowie vom 13. Mai 2020 - 6 PKH 6.19 - juris Rn. 7).
  • BVerwG, 13.05.2020 - 6 PKH 6.19

    Rechtliches Gehör; Ablehnung eines Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe

    Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine vom Antragsteller beabsichtigte Anfechtungsklage gegen das mit Bescheid des Bundesministers des Inneren vom 14. August 2017 festgestellte Verbot des Vereins "linksunten.indymedia" hat der Senat bereits mit Beschlüssen vom 23. Oktober 2019 ( 6 PKH 4.19 ) und 13. November 2019 (6 PKH 5.19 ) mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt.

    Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den bereits in den Beschlüssen vom 23. Oktober 2019 ( 6 PKH 4.19 ) und 13. November 2019 (6 PKH 5.19 ) erläuterten Gründen keine Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).

  • BVerwG, 19.09.2023 - 6 A 13.21

    K. ./. Bundesrepublik Deutschland - Verbotsverfügung vom 7. Juli 2021, Az.:

    Wer nicht Angehöriger einer mit einer vereinsrechtlichen Verbotsverfügung belegten Gruppierung ist, kann durch das Verbot - unabhängig davon, ob die Gruppierung (noch) einen Verein im Sinne von § 2 Abs. 1 VereinsG darstellt und deshalb als solcher verboten werden kann oder nicht - nicht in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG betroffen sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 2022 - 6 A 9.20 - BVerwGE 176, 224 Rn. 22, Beschlüsse vom 10. Januar 2018 - 1 VR 14.17 - âEURŒBuchholz 402.45 VereinsG Nr. 73 Rn. 11, vom 23. Oktober 2019 - 6 PKH 4.19 - âEURŒjuris Rn. 5 und vom 13. Mai 2020 - 6 PKH 6.19 - juris Rn. 7 f.).
  • BVerwG, 26.06.2020 - 6 PKH 3.20

    Zurückweisung einer Anhörungsrüge; Umfang der Gewährleistung des rechtlichen

    zur Kenntnis genommen, diesem aber aus den im angegriffenen Beschluss und den dort in Bezug genommenen Beschlüssen vom 23. Oktober 2019 ( 6 PKH 4.19 ) und 13. November 2019 (6 PKH 5.19 ) dargelegten Gründen keine Erfolgsaussichten beigemessen.
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